
AGB’s
1.Präambel
U.T. Ortungstechnik ist ein Anbieter von Schadenserstservices bei Feuchtigkeits- und
Leitungswasserschäden. Zu dem Leistungsspektrum von U.T. Ortungstechnik zählen
insbesondere folgende Dienstleistungen: Schadensaufnahme, Leckortungen und
Feuchtigkeitsanalyse sowie Leitungsortungen, Ortung von Undichtigkeiten an Flachdächern
und Abdichtungen, Prüfung von Pool und Schwimmbadanlagen, Gebäudediagnose,
Lecksuche an Rohrsystemen aller Art im Außenbereich, Reparaturservice im Sanitärbereich.
2. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen für die Geschäftsbeziehung zwischen U.T.
Ortungstechnik, Anschrift (nachfolgend „U.T. Ortungstechnik“ oder „Anbieter“) und dem
Auftraggeber gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in
ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Abweichende Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Anbieter
stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
3.Vertragsschluss
3.1. Der Auftraggeber kann telefonisch oder per E-Mail eine Terminanfrage für eine oder
mehrere Leistungen des Anbieters stellen. U.T. Ortungstechnik wird dem Auftraggeber
daraufhin in Textform ein Angebot für die angefragte Leistung anbieten.
3.2. Hierbei handelt es sich um ein verbindliches Angebot, das 1 Monat ab Zugang beim
Auftraggeber gültig ist.
3.3 Nimmt der Auftraggeber das Angebot innerhalb der Frist nach Ziff. 3.2. telefonisch oder in
Textform an, entsteht zwischen dem Auftraggeber und U.T. Ortungstechnik ein wirksamer
Vertrag.
3.4. Nimmt der Auftraggeber das Angebot nicht innerhalb der Frist nach Ziff. 3.2. an, erlischt
das Angebot.
4. Umfang, Art und Ausführung der Vertragsleistung
4.1. U.T. Ortungstechnik hat, die jeweils vertraglich vereinbarte, im Angebot aufgeführte,
Vertragsleistung zu erbringen. Der Umfang der von U.T. Ortungstechnik zu erbringenden
Vertragsleistungen ergibt sich aus diesem Angebot.
4.2 Sollte sich im Ausführungstermin zeigen, dass weitere Leistungen erforderlich sind, klärt
U.T. Ortungstechnik den Auftraggeber hierüber auf und unterbreitet ein entsprechendes
Angebot. Nimmt der Auftraggeber dieses Nachtragsangebot mündlich oder durch
Unterschreiben des elektronischen Auftragsformulars an, werden die darin enthaltenen
Leistungen ebenfalls Vertragsbestandteil. Je nach Umfang werden die Nachtragsleistungen
unmittelbar im Ausführungstermin erbracht oder es wird ein weiterer Termin vereinbart.
4.3. Bei den Vertragsleistungen von U.T. Ortungstechnik handelt es sich ausschließlich um
Dienstleistungen. Die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges ist mit der
Leistungserbringung durch U.T. Ortungstechnik nicht geschuldet. Zudem übernimmt U.T.
Ortungstechnik keine Garantie für das Orten einer Leckage.
4.4 Sofern im Vertragsangebot für eine Leistung eine ungefähre Bearbeitungszeit mitgeteilt
wird, handelt es sich lediglich um eine unverbindliche Schätzung der voraussichtlichen
Bearbeitungsdauer. Ein konkreter Fertigstellungstermin wird dadurch nicht begründet und ist
seitens U.T. Ortungstechnik nicht geschuldet.4.5. Dem Charakter einer Notfallorganisation entsprechend werden Aufträge
schnellstmöglich entsprechend der gegebenen Kapazitätssituation und der verabredeten
auftragsindividuellen Termine abgewickelt.
4.6. Die regulären Geschäftszeiten sind von Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr
(Regelarbeitszeit). Für Leistungen außerhalb der Regelarbeitszeit (Notdienst) werden
entsprechende Notdienstzuschläge angebotsmäßig vereinbart und berechnet.
4.7. U.T. Ortungstechnik ist berechtigt, für die Erbringung der von ihm vertraglich
geschuldeten Leistungen Subunternehmer einzusetzen, sofern dadurch nicht schutzwürdige
Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt werden.
5. Zutritt zum Schadensort
Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Mitarbeiter von U.T. Ortungstechnik am Schadensort
zu dem vereinbarten Termin Zutritt zu den betroffenen Räumlichkeiten haben, um die
Vertragsleistung durchzuführen.
6.Messprotokolle
6.1. U.T. Ortungstechnik erstellt nach Durchführung der jeweiligen Ortungsmaßnahme ein
Messprotokoll, von dem der Auftraggeber eine Kopie erhält.
6.2. Die im Messprotokoll ausgewiesenen Feststellungen sind die zum Zeitpunkt der
Erstellung des Protokolls vorliegenden Fakten.
7. Schadensbericht/Folgemaßnahmen
7.1. Nach Abschluss der Ortungsmaßnahme erstellt U.T. Ortungstechnik eine digitale,
rechtssichere Schadensdokumentation. Die Schadensdokumentation wird dem Auftraggeber
digital übermittelt.
7.2. Die Schadensdokumentation dokumentiert das vorgefundene Schadensbild und enthält
Handlungsempfehlungen an den Auftraggeber in Bezug auf die weiteren erforderlichen
Maßnahmen zur Schadensminderung und Schadensbehebung, wie Trocknungsmaßnahmen,
Installateur und Sanierungsarbeiten.
7.3. Diese erforderlichen Maßnahmen sind vom Auftraggeber eigenverantwortlich zu
veranlassen. Zu diesen erforderlichen Maßnahmen zählt auch das Verschließen von
Bauteilöffnungen, die U.T. Ortungstechnik zwecks Durchführung der Vertragsleistung mit
Zustimmung des Auftraggebers vorgenommen hat.
7.4 Seitens U.T. Ortungstechnik ist keine Koordination oder Vermittlung von
Handwerksbetrieben oder sonstigen Unternehmen zur Durchführung dieser erforderlichen
Maßnahmen geschuldet.8. Haftung
8.1. U.T. Ortungstechnik haftet unbeschadet der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen
uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen
oder vorsätzlichen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder unserer
Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist seiner gesetzlichen Vertreter oder
unserer Erfüllungsgehilfen beruhen.
8.2. U.T. Ortungstechnik haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht
werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren
Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist
(Kardinalpflichten). U.T. Ortungstechnik haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer
Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen
Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet U.T. Ortungstechnik im
Übrigen nicht. Die enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für
die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen
ist.
8.3. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend
gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt
ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen von U.T. Ortungstechnik.
9. Sonstige Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
9.1. Vorbereitende Maßnahmen (z.B. Blitzableiterdemontage bei der Flachdachleckortung)
sind vor Beginn der Ortungsmaßnahme auf Verlangen von U.T. Ortungstechnik durch den
Auftraggeber zu veranlassen.
9.2. Die für die Ausführung der vertraglichen Leistungen eventuell notwendigen Unterlagen,
insbesondere Pläne, Zeichnungen, Berechnungen u. ä. sind U.T. Ortungstechnik vom
Auftraggeber vor der Ausführung zu übergeben.
9.3. Sollten durch U.T. Ortungstechnik Eingriffe an der Trinkwasserinstallation erfolgt sein,
sind die Leitungen durch den Auftraggeber, gemäß geltenden Normen und Vorschriften sowie
den aktuellen anerkannten Regeln der Technik, ausreichend zu spülen/desinfizieren.
9.4. Sollte die Befüllung einer Heizungsanlage durch U.T. Ortungstechnik erforderlich werden,
geschieht dies lediglich zur Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit. Eine ordnungsgemäße
Befüllung gemäß geltenden Normen und Vorschriften sowie den aktuellen anerkannten
Regeln der Technik, ist durch den Auftraggeber zu veranlassen.
9.5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, U.T. Ortungstechnik in allen Belangen zu unterstützen,
die für eine einwandfreie und rasche Abwicklung des Auftrags erforderlich sind, insbesondere
durch Information über technische und branchenspezifische Besonderheiten und die
Beschaffenheit des Objekts.
9.6. Für behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse bzw. Befreiungen hat der Auftraggeber
Sorge zu tragen.9.7. Der Auftraggeber stellt U.T. Ortungstechnik auf seine Kosten Heizung, Beleuchtung,
Strom, Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse zur Verfügung, die zur Erbringung
der Vertragsleistung erforderlich sind.
10. Vergütung/Zahlungsbedingungen
10.1. Alle Rechnungsbeträge/-positionen verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzl.
Mehrwertsteuer.
10.2 Der Rechnungsbetrag wird, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 10
Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig. U.T. Ortungstechnik ist
berechtigt, bei Zahlungsverzug Zinsen zu berechnen. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher,
belaufen sich die Zinsen auf 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, ist der Auftraggeber ein
Unternehmer, auf 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Die
Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
10.3 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen von U.T. Ortungstechnik
aufzurechnen, es sei denn, die Gegenansprüche des Auftraggebers sind rechtskräftig
festgestellt oder unbestritten.
11. Datenschutz
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten des Auftraggebers beachtet U.T.
Ortungstechnik die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Nähere Informationen über die
Verarbeitung personenbezogener Daten sind unserer „Information zum Datenschutz“ zu
entnehmen und den auf der Homepage U.T. Ortungstechnik, Deutschland abrufbaren
Datenschutzhinweisen.
12. Schlussbestimmungen
12.1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Textform. Das Textformerfordernis kann nur textförmlich aufgehoben werden.
12.2 Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher –
auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder
mittelbar ergebenden Streitigkeiten Ortungstechnik (Rosenheim, Deutschland).
Entsprechendes gilt, wenn der Auftraggeber Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Der
Anbieter ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der
Vertragsleistung bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand
des Auftraggebers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu
ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt. Dieser Vertrag und die gesamten
Rechtsbeziehungen zwischen dem Anbieter und dem Auftraggeber unterliegen dem Recht
der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
13. Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Klauseln beeinträchtigt die
Wirksamkeit der anderen Klauseln dieser AGB und der übrigen Vertragsbestandteile nicht.
