AGB’s

1.Präambel

U.T. Ortungstechnik ist ein Anbieter von Schadenserstservices bei Feuchtigkeits- und

Leitungswasserschäden. Zu dem Leistungsspektrum von U.T. Ortungstechnik zählen

insbesondere folgende Dienstleistungen: Schadensaufnahme, Leckortungen und

Feuchtigkeitsanalyse sowie Leitungsortungen, Ortung von Undichtigkeiten an Flachdächern

und Abdichtungen, Prüfung von Pool und Schwimmbadanlagen, Gebäudediagnose,

Lecksuche an Rohrsystemen aller Art im Außenbereich, Reparaturservice im Sanitärbereich.

2. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen für die Geschäftsbeziehung zwischen U.T.

Ortungstechnik, Anschrift (nachfolgend „U.T. Ortungstechnik“ oder „Anbieter“) und dem

Auftraggeber gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in

ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Abweichende Allgemeine

Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Anbieter

stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.

3.Vertragsschluss

3.1. Der Auftraggeber kann telefonisch oder per E-Mail eine Terminanfrage für eine oder

mehrere Leistungen des Anbieters stellen. U.T. Ortungstechnik wird dem Auftraggeber

daraufhin in Textform ein Angebot für die angefragte Leistung anbieten.

3.2. Hierbei handelt es sich um ein verbindliches Angebot, das 1 Monat ab Zugang beim

Auftraggeber gültig ist.

3.3 Nimmt der Auftraggeber das Angebot innerhalb der Frist nach Ziff. 3.2. telefonisch oder in

Textform an, entsteht zwischen dem Auftraggeber und U.T. Ortungstechnik ein wirksamer

Vertrag.

3.4. Nimmt der Auftraggeber das Angebot nicht innerhalb der Frist nach Ziff. 3.2. an, erlischt

das Angebot.

4. Umfang, Art und Ausführung der Vertragsleistung

4.1. U.T. Ortungstechnik hat, die jeweils vertraglich vereinbarte, im Angebot aufgeführte,

Vertragsleistung zu erbringen. Der Umfang der von U.T. Ortungstechnik zu erbringenden

Vertragsleistungen ergibt sich aus diesem Angebot.

4.2 Sollte sich im Ausführungstermin zeigen, dass weitere Leistungen erforderlich sind, klärt

U.T. Ortungstechnik den Auftraggeber hierüber auf und unterbreitet ein entsprechendes

Angebot. Nimmt der Auftraggeber dieses Nachtragsangebot mündlich oder durch

Unterschreiben des elektronischen Auftragsformulars an, werden die darin enthaltenen

Leistungen ebenfalls Vertragsbestandteil. Je nach Umfang werden die Nachtragsleistungen

unmittelbar im Ausführungstermin erbracht oder es wird ein weiterer Termin vereinbart.

4.3. Bei den Vertragsleistungen von U.T. Ortungstechnik handelt es sich ausschließlich um

Dienstleistungen. Die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges ist mit der

Leistungserbringung durch U.T. Ortungstechnik nicht geschuldet. Zudem übernimmt U.T.

Ortungstechnik keine Garantie für das Orten einer Leckage.

4.4 Sofern im Vertragsangebot für eine Leistung eine ungefähre Bearbeitungszeit mitgeteilt

wird, handelt es sich lediglich um eine unverbindliche Schätzung der voraussichtlichen

Bearbeitungsdauer. Ein konkreter Fertigstellungstermin wird dadurch nicht begründet und ist

seitens U.T. Ortungstechnik nicht geschuldet.4.5. Dem Charakter einer Notfallorganisation entsprechend werden Aufträge

schnellstmöglich entsprechend der gegebenen Kapazitätssituation und der verabredeten

auftragsindividuellen Termine abgewickelt.

4.6. Die regulären Geschäftszeiten sind von Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr

(Regelarbeitszeit). Für Leistungen außerhalb der Regelarbeitszeit (Notdienst) werden

entsprechende Notdienstzuschläge angebotsmäßig vereinbart und berechnet.

4.7. U.T. Ortungstechnik ist berechtigt, für die Erbringung der von ihm vertraglich

geschuldeten Leistungen Subunternehmer einzusetzen, sofern dadurch nicht schutzwürdige

Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt werden.

5. Zutritt zum Schadensort

Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Mitarbeiter von U.T. Ortungstechnik am Schadensort

zu dem vereinbarten Termin Zutritt zu den betroffenen Räumlichkeiten haben, um die

Vertragsleistung durchzuführen.

6.Messprotokolle

6.1. U.T. Ortungstechnik erstellt nach Durchführung der jeweiligen Ortungsmaßnahme ein

Messprotokoll, von dem der Auftraggeber eine Kopie erhält.

6.2. Die im Messprotokoll ausgewiesenen Feststellungen sind die zum Zeitpunkt der

Erstellung des Protokolls vorliegenden Fakten.

7. Schadensbericht/Folgemaßnahmen

7.1. Nach Abschluss der Ortungsmaßnahme erstellt U.T. Ortungstechnik eine digitale,

rechtssichere Schadensdokumentation. Die Schadensdokumentation wird dem Auftraggeber

digital übermittelt.

7.2. Die Schadensdokumentation dokumentiert das vorgefundene Schadensbild und enthält

Handlungsempfehlungen an den Auftraggeber in Bezug auf die weiteren erforderlichen

Maßnahmen zur Schadensminderung und Schadensbehebung, wie Trocknungsmaßnahmen,

Installateur und Sanierungsarbeiten.

7.3. Diese erforderlichen Maßnahmen sind vom Auftraggeber eigenverantwortlich zu

veranlassen. Zu diesen erforderlichen Maßnahmen zählt auch das Verschließen von

Bauteilöffnungen, die U.T. Ortungstechnik zwecks Durchführung der Vertragsleistung mit

Zustimmung des Auftraggebers vorgenommen hat.

7.4 Seitens U.T. Ortungstechnik ist keine Koordination oder Vermittlung von

Handwerksbetrieben oder sonstigen Unternehmen zur Durchführung dieser erforderlichen

Maßnahmen geschuldet.8. Haftung

8.1. U.T. Ortungstechnik haftet unbeschadet der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen

uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen

oder vorsätzlichen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder unserer

Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem

Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder

grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist seiner gesetzlichen Vertreter oder

unserer Erfüllungsgehilfen beruhen.

8.2. U.T. Ortungstechnik haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht

werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren

Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist

(Kardinalpflichten). U.T. Ortungstechnik haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer

Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen

Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet U.T. Ortungstechnik im

Übrigen nicht. Die enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für

die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen

ist.

8.3. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend

gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt

ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,

Vertreter und Erfüllungsgehilfen von U.T. Ortungstechnik.

9. Sonstige Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

9.1. Vorbereitende Maßnahmen (z.B. Blitzableiterdemontage bei der Flachdachleckortung)

sind vor Beginn der Ortungsmaßnahme auf Verlangen von U.T. Ortungstechnik durch den

Auftraggeber zu veranlassen.

9.2. Die für die Ausführung der vertraglichen Leistungen eventuell notwendigen Unterlagen,

insbesondere Pläne, Zeichnungen, Berechnungen u. ä. sind U.T. Ortungstechnik vom

Auftraggeber vor der Ausführung zu übergeben.

9.3. Sollten durch U.T. Ortungstechnik Eingriffe an der Trinkwasserinstallation erfolgt sein,

sind die Leitungen durch den Auftraggeber, gemäß geltenden Normen und Vorschriften sowie

den aktuellen anerkannten Regeln der Technik, ausreichend zu spülen/desinfizieren.

9.4. Sollte die Befüllung einer Heizungsanlage durch U.T. Ortungstechnik erforderlich werden,

geschieht dies lediglich zur Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit. Eine ordnungsgemäße

Befüllung gemäß geltenden Normen und Vorschriften sowie den aktuellen anerkannten

Regeln der Technik, ist durch den Auftraggeber zu veranlassen.

9.5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, U.T. Ortungstechnik in allen Belangen zu unterstützen,

die für eine einwandfreie und rasche Abwicklung des Auftrags erforderlich sind, insbesondere

durch Information über technische und branchenspezifische Besonderheiten und die

Beschaffenheit des Objekts.

9.6. Für behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse bzw. Befreiungen hat der Auftraggeber

Sorge zu tragen.9.7. Der Auftraggeber stellt U.T. Ortungstechnik auf seine Kosten Heizung, Beleuchtung,

Strom, Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse zur Verfügung, die zur Erbringung

der Vertragsleistung erforderlich sind.

10. Vergütung/Zahlungsbedingungen

10.1. Alle Rechnungsbeträge/-positionen verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzl.

Mehrwertsteuer.

10.2 Der Rechnungsbetrag wird, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 10

Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig. U.T. Ortungstechnik ist

berechtigt, bei Zahlungsverzug Zinsen zu berechnen. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher,

belaufen sich die Zinsen auf 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, ist der Auftraggeber ein

Unternehmer, auf 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Die

Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

10.3 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen von U.T. Ortungstechnik

aufzurechnen, es sei denn, die Gegenansprüche des Auftraggebers sind rechtskräftig

festgestellt oder unbestritten.

11. Datenschutz

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten des Auftraggebers beachtet U.T.

Ortungstechnik die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Nähere Informationen über die

Verarbeitung personenbezogener Daten sind unserer „Information zum Datenschutz“ zu

entnehmen und den auf der Homepage U.T. Ortungstechnik, Deutschland abrufbaren

Datenschutzhinweisen.

12. Schlussbestimmungen

12.1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der

Textform. Das Textformerfordernis kann nur textförmlich aufgehoben werden.

12.2 Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des

öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher –

auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder

mittelbar ergebenden Streitigkeiten Ortungstechnik (Rosenheim, Deutschland).

Entsprechendes gilt, wenn der Auftraggeber Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Der

Anbieter ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der

Vertragsleistung bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand

des Auftraggebers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu

ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt. Dieser Vertrag und die gesamten

Rechtsbeziehungen zwischen dem Anbieter und dem Auftraggeber unterliegen dem Recht

der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

13. Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Klauseln beeinträchtigt die

Wirksamkeit der anderen Klauseln dieser AGB und der übrigen Vertragsbestandteile nicht.